Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 66

§ 66 – Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind § 10a nicht anzuwenden und normal normal die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bis zu einem bestimmten Tag gelten die Regelungen des § 10a nicht.
  • Stattdessen bleiben die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in der Fassung vom 23. August 2023 gültig.
  • Der genannte Tag ergibt sich aus § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung.
  • Es handelt sich um eine Übergangsregelung.
  • Die genannten Paragraphen bleiben bis zum Ablauf dieses Tages in Kraft.